Wieder einmal erreicht uns eine interessante Entscheidung der MĂŒnchner Justiz.
Dazu sind einige Punkte bemerkenswert:
Auch wenn das Urteil zumindest auf den ersten Blick "gerecht" erscheint (wer was verspricht, soll es auch halten) so kann man sich doch des Eindrucks nicht erwehren, dass jede Form der privat-unternehmerischen BetĂ€tigung auf dem GlĂŒckspielmarkt (im weitesten Sinne) mit allen Mitteln unterbunden bzw zumindest uninteressant gemacht werden soll.
In diesem Blickwinkel betrachtet darf man gespannt sein was sich die Bayrischen Behörden einfallen lassen werden um Herrn Stiny mit seiner nunmehrigen Version seiner Hausverlosung als Quiz-Spiel den "Stecker zu ziehen".
Einer gewissen Pikanterie entbehrt vor allem die didaktisch fast schon abenteuerliche (was ist daran neu?) Argumentation in Bezug auf die Auslegung des Begriffes "Auslobung".
Bisher war dieser Begriff in Zusammenhang mit GlĂŒckspielen gebrĂ€uchlich und war nichts weiter als eine Kurzfassung der Bedeutung: "Zusammenfassende Beschreibung der Preise die im Zuge einer Teilnahme gewonnen werden können". (Und da ist natĂŒrlich "Auslobung" deutlich kĂŒrzer & prĂ€gnanter.)
Folgt man nun der vom AG MĂŒnchen ins Spiel gebrachten Definition, wĂŒrde das die in allen das GlĂŒckspiel betreffenden zivilrechtlichen §§ zwar immer noch den Teilnehmer davor schĂŒtzen seine "Spielschuld" auch zu erbringen - gleichzeitig wĂ€re aber der Anbieter in der Pflicht seine "Preisschuld" sehr wohl zu erbringen, weil er den Preis ja
"ausgelobt" hat.
Teilnehmer aber, die eben ihre "Spielschuld" nicht erbringen, sind derzeit vermutlich DAS Problem aller Anbieter schlechthin. (Siehe unsere Verschiebungen der Ziehungen vom Chalet in Mallorca und der "BC-Mansion" in Kanada.) ......was das dann in tiefschĂŒrfender Konsequenz bedeuten kann, das kann sich jeder der ein wenig sequenzielles Denken beherrscht ganz leicht selber ausmalen.
Wir stellen also an dieser Stelle, rein vorsichtshalber(!), mal fest dass wir unsere Preise
NICHT "ausloben"!
Gut, aber nun zu dem Artikel bzw. Text der Presseaussendung:
Pressemitteilung des AG MĂŒnchen hat geschrieben:
AG MĂŒnchen: Online-Gewinnspiel begrĂŒndet einklagbaren Zahlungsanspruch
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Veranstaltet jemand im Internet ein RĂ€tselspiel, handelt es sich um ein
Geschicklichkeitsspiel, nicht um ein GlĂŒcksspiel, da die richtige Beantwortung
des RÀtsels vom Wissen des Ratenden abhÀngt und nicht vom Zufall. Der
versprochene Preis stellt eine Auslobung dar und ist damit bindend.
Die spĂ€tere Beklagte betrieb im Internet eine als âGeschicklichkeitsspiel"
bezeichnete
Veranstaltung. Dieses Spiel beinhaltete 10 Schwierigkeitsstufen. Zu jeder Stufe
gehörten 9 Fragen. Im Rahmen der Beantwortung jeder Frage wurden 4
LösungsvorschlÀge angeboten, wobei nur eine der vorgegebenen Antworten
zutreffend war. FĂŒr die Beantwortung jeder Frage hatte man 30 Sekunden Zeit.
Hatte man die richtige Antwort angeklickt, kam man zur nÀchsten Stufe und damit
zur nÀchsten Frage.
Die erste Stufe galt als sogenannte Qualifikationsrunde. Danach konnte man sich
registrieren lassen und nach Zahlung von 9,90 Euro die weiteren Stufen
durchlaufen. Als Preise war folgendes versprochen: Stufe 2 zwei Euro, Stufe 3
fĂŒnf Euro, Stufe 4 zehn Euro, Stufe 5 hundert Euro, Stufe 6 tausend Euro, Stufe
7 zehntausend Euro, Stufe 8 25000 Euro, Stufe 9 250000 Euro und Stufe 10 eine
Million Euro.
Der spĂ€tere KlĂ€ger nahm im September 2006 nach ordnungsgemĂ€Ăer Registrierung am
Spiel teil. Er durchlief alle zehn Stufen und verlangte vom Internetbetreiber
die versprochene Million. Dieser weigerte sich zu bezahlen. Es handele sich um
ein Spiel. Eine verbindliche Forderung wĂŒrde dadurch nicht begrĂŒndet.
Um das Kostenrisiko gering zu halten und die Rechtslage erst einmal zu klÀren,
klagte der Spieler zunĂ€chst 1000 Euro beim Amtsgericht MĂŒnchen ein.
Die zustÀndige Richterin gab der Klage statt:
Der KlĂ€ger habe einen Zahlungsanspruch, da die Gewinnzusage als âAuslobung",
also als bindendes Versprechen zu werten sei. Die Vorschrift des § 762 des
BĂŒrgerlichen Gesetzbuches, wonach Spiel oder Wette eine Verbindlichkeit nicht
begrĂŒnden, fĂ€nde hier keine Anwendung. Unter diese Vorschrift fallen nĂ€mlich nur
Spiele, bei denen das Zufallselement im Vordergrund stehe.
Bei dem Spiel der Beklagten handele es sich aber um ein Geschicklichkeitsspiel,
nicht um ein GlĂŒcksspiel. Das GlĂŒckspiel unterscheide sich vom
Geschicklichkeitsspiel dadurch, dass beim Geschicklichkeitsspiel geistige
FĂ€higkeiten, Aufmerksamkeit, Geschick oder Anstrengung das Ergebnis
beeinflussen. Beim GlĂŒckspiel hingegen sei der Ausgang allein oder zumindest
hauptsÀchlich vom Zufall abhÀngig.
Da es bei RÀtselspielen gerade nur eine Lösung gebe und die Beantwortung nicht
von einer ungewissen oder streitigen Tatsache abhÀnge, liege diesem Spiel gerade
kein Zufallselement zugrunde. Ein Wissensspiel, wobei der Schwierigkeitsgrad
unerheblich sei, sei also ein Geschicklichkeitsspiel. Bei dem von der Beklagten
angebotenen Spiel seien verschiedene Fragen in vorgegebener Zeit richtig zu
beantworten. Die richtige Beantwortung hÀnge von den geistigen FÀhigkeiten des
Spielers und nicht vom Zufall ab. Der versprochene Preis stelle damit eine
Auslobung dar und sei verbindlich.
Das Urteil ist rechtskrÀftig.
Urteil vom 16.04.2009, Az.: 222 C 2911/08
Quelle: Pressemitteilung des AG MĂŒnchen v. 01.02.2010